Allgemeine Geschäftsbedingungen 

Liefer- und Zahlungsbedingungen der Ilm-Pack GmbH
Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen die Bedingungen des Lieferanten zugrunde. Sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Abweichende Bedingungen des Bestellers, die der Lieferant nicht ausdrücklich anerkennt, sind für ihn unverbindlich, auch wenn er Ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

1. Lieferzeit: Die angegebenen Lieferzeiten sind unverbindlich, werden jedoch nach Möglichkeit eingehalten. Betriebsstörungen aller Art entbinden den Verkäufer von der Lieferung während der Dauer der Störung.

2. Rahmenverträge: Die Laufzeit von Rahmenverträgen beträgt, sofern nichts anderes vereinbart ist, maximal 12 Monate ab dem Datum der Auftragsbestätigung. Nach Ablauf der Vertragslaufzeit werden die bis dahin nicht abgerufenen Waren in Rechnung gestellt und nach Absprache ausgeliefert.
Für Rahmenverträge gilt generell folgende Preisgleitklausel:
Die Vertragspreise sind bis 3 Monate nach Auftragseingang gültig, längstens aber bis zum Ende der Laufzeit des Rahmenvertrages. Sobald sich der Papierpreisindex Euwid nach der Angebotsabgabe um mehr als 5%verändert, kann der Preis neu verhandelt werden. Sollten sich die Parteien dabei nicht einigen, besteht für beide Seiten die Möglichkeit vom Vertrag zurückzutreten. Noch vorhandene Lagermengen werden in jedem Fall zum gültigen Vertragspreis abgenommen

3. Palettenkonto: Der Auftragnehmer führt über die in seinem Eigentum stehenden Paletten für jeden Aufraggeber ein Palettenkonto. Dieses gibt Auskunft über den Bestand an Paletten und seine Veränderungen. Die Aufzeichnungen im Konto werden auf Basis unterzeichneter Lieferscheinen geführt. Der Auftraggeber hat die jeweils empfangenen Paletten zu quittieren. Nicht getauschte oder beschädigte Paletten werden in Rechnung gestellt.

4. Abnahmeverzug des Auftraggebers: Lehnt es der Auftraggeber ab, die Waren ganz oder teilweise zum vereinbartem Liefertermin abzunehmen, so kann der Auftragnehmer entweder Erfüllung des Vertrages oder nach Ablauf einer von ihm gesetzten Nachfrist von 14 Tagen Schadensersatz bis zur Höhe des Auftragswertes wegen Nichterfüllung fordern.

5. Zahlungsbedingungen: 8 Tage 2 % Skonto, 30Tage netto; bei Neukunden Vorauskasse nach Vereinbarung

6. Zahlungsverzug: Bei Zahlungsverzug werden dem Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem am Fälligkeitstag geltenden Bundesbankdiskontsatz berechnet. Bei Zahlungsrückstand des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer und bei anderen ernsthaften Anzeichen einer Zahlungsgefährdung kann der Auftragnehmer, vorbehaltlich weitergehender Ansprüche, für ausgeführte Lieferungen sofortige Zahlung und für künftige Lieferungen nach seiner Wahl Vorauskasse oder Zahlung bei Lieferung verlangen.

7. Beanstandungen: Diese sind innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware schriftlich mitzuteilen.
Über- und Unterlieferungen sind bis zu 10%, bei Auflagen unter 101 Stück bis zu 15% technisch bedingt und daher nicht zu beanstanden. Bei bedruckten Kartonagen gelten für Auflagen bis 1000 Stück 15% und über 1000 Stück 10% als nicht zu beanstandende Über- und Unterlieferung.
Für die Maßgenauigkeit unserer Produkte sind die Maßtoleranzen gemäß DIN ISO 2768, Toleranzklasse: v verbindlich. Sie können diese auf Verlangen einsehen.

8. Höhere Gewalt: Falls durch Einwirkungen höhere Gewalt die Ausführung des Vertrages verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Störung. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über den Eintritt eines Falles der höheren Gewalt sowie über die voraussichtliche Dauer der Störung unverzüglich unterrichten. Im Übrigen bleibt der Vertrag unverändert bestehen. Dauert die Störung länger als 6 Wochen, so steht beiden Vertragsparteien das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.

9. Werkzeugkosten: Auftragsgebundene Werkzeuge, die vom Auftraggeber bezahlt werden, gehen zwar in dessen Eigentum über, werden aber beim Auftragnehmer eingelagert. Er verpflichtet sich zu einem schonenden Umgang und Gebrauch, zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung, sowie zur Pflege und Wartung. Sofern kostenpflichtige Reparaturen oder eine Neuherstellung notwendig wird, verpflichtet sich der Auftragnehmer zur rechtzeitigen Information und Angebotsabgabe. Eine Mindesthaltbarkeit ist nicht vereinbart, da diese von unterschiedlichen Faktoren, wie z.B. Einbauhäufigkeit, Gestaltung, zu bearbeitendem Material, usw. abhängig ist. Die für den Maschineneinbau notwendigen Vorkehrungen an den Werkzeugen werden durch den Auftragnehmer durchgeführt und führen zu keiner Wertminderung.
Im dem Fall, dass der Auftraggeber nach Ablauf des Liefervertrages sein Werkzeug schriftlich herausfordert, steht ihm dies innerhalb von 3 Werktagen zur Abholung beim Auftragnehmer zur Verfügung, vorausgesetzt aus dem entsprechenden Liefervertrag sind alle anderweitigen Verpflichtungen erfüllt.
Werkzeuge, für die der Auftraggeber keine Aufträge erteilt, werden nach 2 Jahren diesem gemeldet, zur Abholung bereitgestellt bzw. nach einer Frist von einem Monat entsorgt. 

10. Eigentumsvorbehalt: Die gelieferte Ware bleibt bis zu ihrer Bezahlung einschl. aller Nebenforderungen und bis zur Einlösung der dafür gegebenen Schecks und Wechsel Eigentum des Auftragnehmers
Der Eigentumsvorbehalt schließt nicht das Recht des Auftraggebers aus, die gelieferte Ware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu verwenden bzw. diese zu verarbeiten und zu veräußern. Der Auftraggeber darf sie aber, solange der Eigentumsvorbehalt besteht, weder zur Sicherheit übereignen, noch verpfänden.
Wird die gelieferte Ware als Packmittel verwendet oder als Packstoff weiterverarbeitet, so erlischt das Eigentum des Auftragnehmers dadurch nicht. Der Auftragnehmer wird Eigentümer oder Miteigentümer der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes seiner Vorbehaltsware zu den verpackten Waren bzw. zu den hergestellten Verpackungen. Werden die Packstücke oder die hergestellten Packmittel weiter veräußert, so tritt der Auftraggeber dem Auftragnehmer schon jetzt seine Kaufpreisforderung gegen seinen Abnehmer bis zur vollständigen Zahlung seiner Forderung in Höhe des Rechnungswertes der in den weiterveräußerten Waren entstehenden Vorbehaltsware ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an.
Wenn der Wert der vorstehenden Sicherung den Wert der zusichernden Forderungen um 10% übersteigt, wird der Auftragnehmer vollbezahlte Lieferungen nach seiner Wahl auf Verlangen des Auftraggebers freigeben. Der Auftraggeber ist verpflichtet, allen Zugriffen Dritter auf das Sicherungsgut ( Vorbehaltsware und Forderungen) mit Hinweis auf die Rechte des Auftragnehmers zu widersprechen und den Auftragnehmer darüber unverzüglich zu benachrichtigen. Er ist weiter verpflichtet, die Vorbehaltsware im üblichen Rahmen zu versichern.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand: Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Lieferungsvertrag entstehenden Pflichten bzw. Rechtsstreitigkeiten, auch für Scheck- und Wechselklagen, ist der Ort der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers, von welcher der Auftrag bestätigt wurde. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung der „Einheitlichen Kaufgesetze“ (Haager-Übereinkommen) ist ausgeschlossen.

12. Unwirksamkeit von Bestimmungen: Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen aus rechtlichen Gründen unwirksam sein oder werden , so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen werden einvernehmlich durch wirksame Bestimmungen ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommen.

Stand: 08/2017